Fall des Monats Rückflug eine Woche vorverlegt: TUI verweigert Erstattung

  Hannover, 29.02.2024Wer eine Pauschalreise bucht, profitiert bei Reisemängeln von gewissen Rechten. So auch beispielsweise bei erheblichen Änderungen der Abflugzeit. Im Fall des Monats der Verbraucherzentrale Niedersachsen wird der Flug eines Verbrauchers während der Reise um sieben Tage vorverlegt – der Reiseanbieter TUI Deutschland GmbH weigert sich jedoch, für diesen Mangel aufzukommen.
  Was ist passiert? Ein Verbraucher aus Niedersachsen freut sich auf insgesamt vier Wochen Urlaub in Ägypten. Während seines Aufenthaltes wird ihm per Mail mitgeteilt, dass sein Rückflug um sieben Tage vorverlegt wird – mit dem Hinweis, dass diese Änderung alternativlos sei. Der Verbraucher teilt dem Unternehmen unverzüglich mit, dass er mit der Änderung nicht einverstanden ist und sich seine Rechte vorbehält. Erst auf seine Rückfrage hin erläutert TUI, dass der Flug aufgrund der aktuellen kritischen Situation im Zielgebiet verlegt wird. Eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt besteht jedoch nicht.   Nach seiner Rückkehr fordert der Verbraucher TUI auf, den anteiligen Reisepreis in Höhe von rund 470 Euro zu erstatten und Schadensersatz zu leisten. Der Veranstalter verweist lediglich an die entsprechende Fluggesellschaft: Da Air Cairo den Flugbetrieb kurzzeitig eingestellt hat, stehe sie in der Verantwortung. Auf eine Erstattung durch die TUI wartet der Betroffene also vergebens. Daraufhin wendet er sich ratsuchend an die Verbraucherzentrale Niedersachsen.   Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
„Hier besteht ganz klar ein Reisemangel. Im Falle einer Pauschalreise muss dann der Veranstalter – also die TUI – dafür aufkommen“, sagt Alina Menold, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen, und erklärt weiter: „Eine so erhebliche Änderung der Abflugzeit um sieben Tage bedeutet für Verbraucherinnen und Verbraucher natürlich auch nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Daher halten wir neben der Reisepreisminderung einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 50 Prozent des Tagesreisepreises für jeden Tag, an dem für den Betroffenen kein Urlaub mehr möglich war, für angemessen.“ Zudem sei es absolut verbraucherunfreundlich, Kundinnen und Kunden hängen zu lassen und an die Fluggesellschaft zu verweisen.   Die Rechtsexpertin hat TUI daher nochmals aufgefordert, für die Reiseverkürzung entsprechend aufzukommen. Mit einem Teilerfolg: Der Gegenwert der entfallenen Übernachtungen in Höhe von rund 470 Euro wird erstattet – die Schadensersatzansprüche jedoch zurückgewiesen. „Hier bleibt dem Verbraucher leider nur, weitere juristische Schritte in die Wege zu leiten“, so die Rechtsexpertin.   Tipps der Verbraucherzentrale
„Egal ob Hin- oder Rückflug – bei Änderungen der Abflugzeit oder des -ortes stehen Pauschalreisenden bestimmte Rechte zu. Und auf diese sollten sie unbedingt bestehen und hartnäckig bleiben“, so Menold und ergänzt: „Hierfür haben Verbraucherinnen und Verbraucher insgesamt zwei Jahre nach Reiseende Zeit.“ Wichtig sei jedoch, den Reisemangel innerhalb von vier Wochen nach der Reise dem Veranstalter schriftlich mitzuteilen und sich seine Rechte vorzubehalten.
  Mehr Informationen unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/aenderungen-pauschalreise    Bei Fragen zum Reiserecht hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video.

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